Schonfristzahlung macht gem. § 569 BGB nur die fristlose Kündigung unwirksam

Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss vom 23. Februar 2016 zum Az. VIII ZR 321/14 erneut bestätigt, dass eine Schonfristzahlung gemäß § 569 BGB nur die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zu Fall bringt, nicht aber die fristgemäße.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter wegen Mietrückständen nicht nur fristlos, sondern auch fristgemäß gekündigt. Der Mieter hatte im Rahmen der Schonfrist des § 569 III Nr. 2 BGB die Mietrückstände rechtzeitig ausgeglichen und verlangte nun Fortsetzung des Mietverhältnisses. (mehr …)

Von Sina, vor