Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 08.08.2017 (172 C 1891/17) entschieden, dass ein Betroffener, der sein Auskunftsrecht gem. § 34 BDSG wahrnimmt, keinen generellen Anspruch auf Akteneinsicht oder Herausgabe von Unterlagen hat. Die verantwortliche Stelle hat den Auskunftsanspruch also erfüllt, wenn sie dem Betroffenen die Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten erteilt hat. Darüber hinaus entschied das AG München, dass die verantwortliche Stelle hinsichtlich ihrer Pflicht, Auskunft über die Empfänger der Daten zu geben, ein Wahlrecht habe, entweder die einzelnen Empfänger zu benennen oder die Kategorien von Empfängern anzugeben. Letzteres kann durch Angabe einer üblichen Branchen- oder Wirtschaftsbezeichnung erfolgen.

§ 34 BDSG unterscheidet sich von Art. 15 DS-GVO insoweit, als der betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO eine „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung gestellt werden muss. Nach § 34 Abs. 6 BDSG war bisher lediglich die Auskunft „in Textform“, also zumindest per E-Mail, zu erteilen. Ob Art. 15 Abs. 3 DS-GVO in Akteneinsichtsrecht i.e.S. statuiert, bleibt abzuwarten, ist jedoch eher zu verneinen. Soweit es allerdings die Frage der Empfänger der Daten betrifft, geht die Kommentarliteratur derzeit davon aus, dass der Verantwortliche trotz des Wortlautes des Art. 15 Abs. 1 lit. c) DS-GVO, wonach entweder die Empfänger oder Kategorien von Empfängern anzugeben sind, kein Wahlrecht hat, wenn der Verantwortliche den Empfänger kennt. In dem Fall muss er diesen auf Verlangen benennen (Kühling/Buchner, DS-GVO Kommentar 2017, Art. 15 Rz 16).

 

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jörg F. Smid, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg – nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de