Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 10.01.2012 zum Aktenzeichen 409 C 146/10 greift das Sonderkündigungsrecht für ein Zweifamilienhaus aus § 573 a BGB, wonach der Vermieter einer Wohnung in einem von ihm selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen einfach ohne Angabe von Kündigungsgründen kündigen kann, wirklich nur dann, wenn im Haus neben der Wohnung des Vermieters nur noch eine andere Wohnung vorhanden ist. Gibt es daneben noch weitere Wohnräume, die zwar keine abgeschlossene Wohnung darstellen, aber als dritte „gestückelte“ Wohnung zu bewerten sind, kann das Sonderkündigungsrecht zugunsten des Vermieters aus § 573 a BGB keine Wirksamkeit mehr entfalten.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt, doch hatte der Mieter zur Verteidigung gegen die Kündigung eingewandt, dass es im Haus noch eine dritte, wenn auch nicht abgeschlossenem Wohnung gibt, so dass das Haus rein rechtlich damit kein Zweifamilienhaus mehr ist. Das Amtsgericht Bergedorf hat sich dieser Auffassung des Mieters angeschlossen.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg