Nach einem Urteil des Amtsgerichtes Münster vom 08.03.2011 zum Aktenzeichen 3 C 4334/10 kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter die Wohnung verwahrlosen lässt und aus der Wohnung des Mieters ein derart unzumutbarer Gestank ins Treppenhaus dringt, dass dies auf extrem unhygienische Zustände in der Wohnung des Mieters schließen lassen.

Im vorliegenden Fall fand der Vermieter im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung im Juni 2010 eine extrem verschmutzte und unaufgeräumte Wohnung seines Mieters vor. Er forderte ihn auf, die Wohnung zu säubern und in Ordnung zu bringen, um die Geruchsbelästigung, die schon im Treppenhaus spürbar war, zu beseitigen und einen Ungezieferbefall zu verhindern.

Der Mieter reagierte hierauf nicht und änderte am Wohnungszustand ebenfalls nichts.

Der Vermieter nahm dieses Verhalten zum Anlass, dem Mieter das Mietverhältnis wegen Verwahrlosung der Wohnung und damit einer entsprechenden Pflichtverletzung des Mietvertrages zu kündigen. Er hat hierzu vorgetragen, dass die Wohnung im Juni 2010 komplett mit verschiedenen Modellbahnen, anderen Modellen, Spielzeug, Büchern, Tonträgern und anderen Gegenständen zugestellt war, so dass die einzelnen Zimmer nur über schmale Laufwege überhaupt betreten werden konnten. Die Wohnung sei zudem vollkommen verdreckt gewesen, insbesondere Küche und Bad. Die dort befindlichen Wasserhähne machten den Eindruck, als seien sie seit Jahren nicht mehr benutzt worden. Vor diesem Hintergrund bestehe die Gefahr, dass die Wasser- und Abwasserleitungen beschädigt oder mit Legionellen befallen seien.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Mieter bis Ende September 2010 keine wesentliche Veränderung des Wohnungszustandes vorgenommen hat.

Der Mieter verteidigt sich lediglich damit, dass er schon seit 55 Jahren in der Wohnung wohne. Das Haus sei von seinen Eltern erbaut worden, er lebe dort seit seinem 12. Lebensjahr. Er habe das Haus geerbt und es anschließend dann veräußert, wodurch er dann Mieter geworden sei.

Er bestreitet den schlechten Wohnungszustand, insbesondere den drohenden Ungezieferbefall. Zwar sei die Wohnung mit Modellbauteilen und auch Büchern zugestellt, doch sei dies nicht unhygienisch, da er die einzelnen Teile als Sammlerstücke aufbewahre und auch regelmäßig pflege. Ein vermüllter Zustand sei dies jedenfalls nicht.

Der Vermieter sieht dies anders und besteht auf Räumung der Wohnung nach Ausspruch der fristlosen Kündigung.

Das Amtsgericht Münster hat dem Vermieter Recht gegeben und sieht in der Verwahrlosung der Wohnung eine Störung des Hausfriedens, insbesondere dann, wenn durch den unhygienischen Wohnungszustand schon Gestank ins Treppenhaus und andere Wohnungen dringt und so die Mitmieter beeinträchtigt.

Nach der Beweisaufnahme steht nach Auffassung des Gerichtes fest, dass sich die Wohnung im von Vermieterseite geschilderten verwahrlosten Zustand befindet, denn die Zeugen des Vermieters haben unabhängig voneinander den vermieterseits geschilderten Zustand so bestätigt. Sie haben allesamt ausgesagt, dass der Beklagte seine Wohnung komplett mit verschiedenen Sammlungen zugestellt und auch nicht sonderlich sauber gehalten habe. Die Wohnung könne mit Fug und Recht als „Messie-Wohnung“ bezeichnet werden – so die Zeugen.

Die Nachbarn als weitere Zeugen haben im Übrigen ausgesagt, dass von der Wohnung tatsächlich eine erhebliche Geruchsbelästigung ausgeht, wenn der Mieter seine Wohnungstür öffnet und ins Treppenhaus tritt. Danach stinkt das Treppenhaus stundenlang.

Angesichts dieser Umstände führt die vorzunehmende Abwägung der Interessen des Vermieters mit denen der Interessen des Mieters dazu, dass dem Vermieter eine Fortdauer des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies insbesondere deshalb nicht, weil dem Mieter eine angemessene Frist gesetzt war, sein Verhalten abzustellen und die Wohnung aufzuräumen. Da er diese Frist nicht genutzt hat, konnte das Mietverhältnis gekündigt werden.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de