Gemeinschaftliche Alkoholfahrt führt zu gemeinschaftlicher Haftung nach §§ 823 Abs. 1, 830, 840 Abs. 1 BGB für einen eingetretenen Fahrzeugschaden

Das Landgericht Itzehoe hat in Fortsetzung ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jetzt noch einmal ausgeurteilt, dass jemand, der an einer Alkoholfahrt teilnimmt, mithaftet, wenn es auf der Alkoholfahrt zu einem Unfall kommt. Im entschiedenen Fall waren Fahrer und Beifahrer nicht nur alkoholisiert, das Fahrzeug war auch nicht zugelassen und es war unterschlagen, Weiterlesen…

Von Sina, vor

Dürfen Ermittlungsbeamte einen Bluttest anordnen?

Grundsätzlich ist für eine Blutprobenentnahme durch einen Polizeibeamten vorher die Anordnung eines Richters einzuholen, insofern gilt der „Richtervorbehalt“.  Ausnahmsweise dürfen Ermittlungspersonen auch selbst eine derartige Anordnung treffen, jedoch nur dann, wenn infolge der damit verbundenen Zeitverzögerung das Untersuchungsergebnis verfälscht werden würde. (mehr …)

Von Sina, vor
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