Mieterhöhung gem. § 558 BGB – Überschreitung des Mittelwertes nach Wärmedämmung

Bei Mieterhöhungen gem. § 558 BGB ist es in Hamburg schwierig, den Mittelwert des Mietenspiegels zu überschreiten, wenn man für die Wohnung keine besondere Ausstattung (neues Bad, Einbauküche, Parkett o.ä.) nachweisen kann. Bisher reichte es nicht, vorzutragen, man habe eine Wärmedämmung für die Fassade vorgenommen, weil die Gerichte die pauschale Behauptung einer Energieeinsparung nicht gelten ließen. Nach Auffassung der Gerichte führt die Wärmedämmung für den Mieter zu keiner Komfortverbesserung in den Wohnräumen.

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