Allgemein
Ausbildungsunterhalt * Abi – Lehre – Studium * Kind, hättest Du doch Bescheid gesagt…
Kinder haben gegen die Eltern einen Anspruch auf eine Ausbildung, die ihrer Begabung, ihren Fähigkeiten, dem Leistungswillen und beachtenswerten Neigungen entspricht und zugleich sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewegt, §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB.
Wenn die Eltern ihrem Kind diese Ausbildung gewähren und den Lebensbedarf des Kindes während dieser Zeit gedeckt haben, besteht kein weiterer Anspruch auf Unterstützung während einer Zweitausbildung. (mehr …)