Der leidige Streit um § 545 BGB: Der Vermieter kann der Vertragsverlängerung jetzt schon im Rahmen der Kündigung widersprechen.

Umstritten war bisher, ob ein Vermieter, der eine langfristige Kündigung ausspricht, die er nicht sofort durch Räumungsklage in die Tat umsetzt, seinen Widerspruch gem. § 545 BGB trotzdem schon in der Kündigung platzieren darf oder ob er Monate später, wenn der Mieter immer noch in den Räumen wohnt, daran denken muss, nach Ablauf der tatsächlichen Kündigungsfrist innerhalb von 14 Tagen noch einmal einen offiziellen Widerspruch gem. § 545 BGB zu formulieren.  (mehr …)

Aktuelle Rechtslage bei Eigenbedarf

Entgegen landläufiger Meinung muß sich ein Mieter nicht per se „geschlagen“ geben, wenn er vom Vermieter eine Eigenbedarfskündigung erhält. Zu prüfen ist zunächst immer, ob der Vermieter tatsächlich echten Eigenbedarf vorweisen kann und ob er diesen auch ordnungsgemäß und vollständig im Rahmen der Kündigung begründet hat. Voraussetzung für eine wirksame Eigenbedarfskündigung ist mithin nicht nur der echte Eigenbedarf, sondern auch die vollständige Darlegung sämtlicher Kündigungsumstände, denn die Kündigung kann vom Vermieter nicht durch spätere Erläuterungen und Sachverhaltsergänzungen „nachgebessert“ werden. An diesem „Nachbesserungsverbot“ scheitern in der Praxis mehr als 50 % der Eigenbedarfskündigungen, selbst wenn der Vermieter grundsätzlich berechtigten Eigenbedarf hätte.

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