Umstellung des Umlageschlüssels für Müllgebühren

Nach dem Urteil des BGH vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 78/15 darf der Vermieter die Umlage der Müllgebühren umstellen.

Im vorliegenden Fall stritten Mieter und Vermieterin  über die korrekte Umlage von Kosten für die Müllbeseitigung. Grundsätzlich war es so, dass die Vermieterin die Kosten in der Betriebskostenabrechnung im Verhältnis zur Wohnfläche umlegte. Seit 2008 wurden lediglich 30 Prozent nach Wohnfläche und 70 Prozent nach dem erfassten Volumen umgelegt. 2010 wurde eine Mindestmenge angesetzt, welche ebenfalls im prozentualen Verhältnis 30/70 umgesetzt worden sind. Für einen Zweipersonenhaushalt wurden folglich zehn Liter pro Woche ausgemacht, mithin 520 Liter im Jahr. (mehr …)

Von Sina, vor