Nach dem Urteil des BGH vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 78/15 darf der Vermieter die Umlage der Müllgebühren umstellen.
Im vorliegenden Fall stritten Mieter und Vermieterin über die korrekte Umlage von Kosten für die Müllbeseitigung. Grundsätzlich war es so, dass die Vermieterin die Kosten in der Betriebskostenabrechnung im Verhältnis zur Wohnfläche umlegte. Seit 2008 wurden lediglich 30 Prozent nach Wohnfläche und 70 Prozent nach dem erfassten Volumen umgelegt. 2010 wurde eine Mindestmenge angesetzt, welche ebenfalls im prozentualen Verhältnis 30/70 umgesetzt worden sind. Für einen Zweipersonenhaushalt wurden folglich zehn Liter pro Woche ausgemacht, mithin 520 Liter im Jahr.
Die Mieter wehrten sich gegen dieses Vorgehen mit dem Einwand, die Vermieterin dürfe in der Betriebskostenabrechnung 2010 und 2011 nicht auf eine Mindestmenge Bezug nehmen für die Abrechnung, sondern nur die tatsächlich als angefallenen 70 bzw. 60 Litern Restmüll.
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung zugunsten der Vermieterin positioniert: Der Ansatz von Mindestmengen ist zulässig. Dies ergebe sich direkt aus dem Gesetz, vgl. § 556a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten geregelt ist. Nichtsdestotrotz muss dieser Abrechnung ein Maßstab zugrunde liegen, der angemessen, d.h. verhältnismäßig erscheint. Der Spielraum bei der Kostenumlage der Vermieterin wirkt anfänglich zunächst ungerecht, da diejenigen Mieter benachteiligt werden, welche weniger Abfall verursachen.
Es darf jedoch nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Regelung den Anreiz schafft, Abfall anderweitig zu entsorgen, um Betriebskosten zu sparen.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de