Architektenhaftung wegen fehlerhafter Bauüberwachung

Der BGH (Urt. v. 05.08.2010 – VII ZR 46/09) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Architekt anlässlich einer Sanierung eines Doppelhauses mit der Überwachung der Bauarbeiten beauftragt war. Der zugrunde liegende Sachverhalt entstammt bereits dem Jahre 1998.

Im Jahre 2006 stellt sich plötzlich heraus, dass eine zwischen der in den Innenräumen eingebauten Vorsatzschale der Außenwände und der alten Außenwand geplante und vom damaligen Bauunternehmer auch abgerechnete sog. Dampfsperre nicht eingebaut war. Folge dieses Mangels war, dass erhebliche Mengen an Tauwasser auf die ursprüngliche Oberfläche der Außenwand gelangte und die Feuchtigkeit sodann von unten in den Putz aufsteigen konnte.  (mehr …)

Von Sina, vor