Der BGH (Urt. v. 05.08.2010 – VII ZR 46/09) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Architekt anlässlich einer Sanierung eines Doppelhauses mit der Überwachung der Bauarbeiten beauftragt war. Der zugrunde liegende Sachverhalt entstammt bereits dem Jahre 1998.

Im Jahre 2006 stellt sich plötzlich heraus, dass eine zwischen der in den Innenräumen eingebauten Vorsatzschale der Außenwände und der alten Außenwand geplante und vom damaligen Bauunternehmer auch abgerechnete sog. Dampfsperre nicht eingebaut war. Folge dieses Mangels war, dass erhebliche Mengen an Tauwasser auf die ursprüngliche Oberfläche der Außenwand gelangte und die Feuchtigkeit sodann von unten in den Putz aufsteigen konnte. 

Im Anschluss nahm der klagende Eigentümer des Hauses den seinerzeit mit der Bauüberwachung betrauten Architekten wegen mangelhafter Bauaufsicht auf Schadenersatz in Anspruch.

Sowohl das in I. Instanz zuständige Landgericht als auch die Berufungsinstanz haben der auf Schadenersatz gerichteten Klage stattgegeben.

Der beklagte Architekt hatte nunmehr Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision zum BGH eingelegt. Der BGH hat indes die Entscheidung der Instanzengerichte bestätigt.

Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt einen Mangel seiner Leistung arglistig verschweigt, wenn er bei der Abnahme seines Werkes nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat. Dieses habe er bereits im Jahre 2004 entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.06.2004 – XII ZR 345/03).

Der BGH hat klargestellt, dass der zuvor zitierte Grundsatz nicht nur dann gelte, wenn der Architekt überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies seinem Auftraggeber verschweige. Dieses ergebe sich bereits aus dem Gesetz, nämlich aus § 634a Abs. III Satz 1 BGB.

Danach sei alleine maßgeblich, ob ein Mangel des Werks arglistig verschwiegen würde.

Ein Mangel des Architektenvertrages liege dann vor, wenn der Architekt seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vollständig erfüllt habe. Dieses sei vorliegend unstreitig.

Voraussetzung für die Arglist sei allerdings, dass der Architekt das Bewußtsein hätte, er habe seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht wahrgenommen. Ein solches Bewußtsein fehle, wenn er nicht erkenne, dass ein Gewerk überwachungspflichtig sei und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt habe.

Hier sei es jedoch anders, da der beklagte Architekt hier gewusst habe, dass er den Einbau der Dampfsperre überwachen müsse, so dass er den Kläger auch hätte darüber aufklären müssen, dass er die Überwachung nicht vorgenommen habe.

Der BGH hat auch ausdrücklich klargestellt, dass die Voraussetzung für ein arglistiges Verschweigen des Mangels der Bauüberwachung nicht sei, dass der Architekt das Bewusstsein habe, der Unternehmer habe mangelhaft gearbeitet. Arglistiges Verschweigen erfordere nicht, dass der Architekt bewusst eine nachteilige Folge der vertragswidrigen Leistung in Kauf genommen habe.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg