§ 215 VVG; Art. 1 Abs. 2 EGVVG

Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung ist ein Versicherter, wenn der Versicherer nicht zahlt, nicht mehr gezwungen, den Versicherer an seinem Heimatgericht zu verklagen. Altverträge werden aber nach den Regeln des alten VVG behandelt.

Entgegen des Wortlauts der Regelung des Art. 1 Abs. 2 EGVVG gilt § 215 VVG n. F. zur Begründung des Gerichtsstands am Wohnort des Versicherungsnehmers auch für Klagen aus Altverträgen, die nach dem 01.01.2009 erhoben werden. Dies ist mittlerweile mehrfach von Obergerichten entschieden worden.

Dies folgt schon aus der Begründung des Gesetzesentwurfes, nach der Art. 1 EGVVG auf die „Rechte und Pflichten“ der Vertragsparteien abstellt, mithin allein materielles Recht betrifft.

Bei der Frage des Gerichtsstandes geht es hingegen allein um eine prozessrechtliche Frage, die von dieser Norm nicht umfasst ist.

(Vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschl. v. 30.03.2009 – Az. 9 W 23/09; OLG Köln, Beschl. v. 09.06.2009 – Az. I-9 W 36/09, 9 W 36/09; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.04.2009 – Az. 3 W 20/09; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.09.2008 – Az. 5 W 220/08 – 83, 5 W, alle zitiert nach juris)