Das Amtsgericht Marburg hat mit Urteil vom 8. Februar 2010 ein interessantes Urteil in einem Abmahnfall gefällt:

Der Kläger war auf ein Internetportal hereingefallen, welches scheinbar kostenlos Programme zum Download anbot. Tatsächlich wurde der Nutzer darüber getäuscht, dass er ein Abonnementvertrag für 24 Monate abschloss, bei dem er € 8,00/Monat zahlen muss. Die Hinweise hierauf waren so versteckt angebracht, dass der normale Nutzer es übersehen würde. Das Amtsgericht Marburg sah hierin eine Betrugshandlung, da der Nutzer über die tatsächliche Kostenpflichtigkeit getäuscht wurde.

Ein hereingelegter Nutzer ging aber zum Gegenangriff über und verklagte den Betreiber der Internetseite auf Ersatz seiner Anwaltskosten. Gleichzeitig wurde der Abmahnanwalt des Internetbetreibers mit verklagt. Das Amtsgericht Marburg hat hier wegweisend ausgeurteilt, dass der Abmahnanwalt in Anbetracht der Vielzahl der abgemahnten Fälle hätte erkennen können und müssen, dass ein betrügerisches Verhalten seines Mandanten vorliegt. Insofern hat er sich durch seine Tätigkeit der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht und ist damit als Gesamtschuldner gleichfalls zum Ersatz der Anwaltskosten verurteilt worden.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

2010091201