Eine betriebsbedingte Kündigung aus Witterungsgründen kann dann unwirksam sein, wenn in dem betroffenen Betrieb eine vertragliche Jahresarbeitszeitregelung getroffen wurde, nach der Guthabenstunden angespart werden können.
Das BAG (Urt. v. 08.11.2007 – 2 AZR 418/06) hatte die Frage zu entscheiden, ob eine betriebsbedingte Kündigung (§ 1 II 1 KSchG) aus Witterungsgründen wirksam ist.
Im vorliegenden Fall hatten die Arbeitnehmer des Betriebes eine solche vertragliche Jahresarbeitszeitregelung, nach der so genannte „Guthabensstunden“ angespart werden konnten. Der Arbeitgeber hatte nun wegen witterungsbedingt reduzierter Nachfrage in den Wintermonaten mehreren Arbeitnehmern gekündigt, wobei das Arbeitszeitkonto des Klägers 90 Guthabensstunden aufwies.
Das BAG hat nun klargestellt, dass, wenn die Arbeitnehmer eines Betriebes im Rahmen einer Jahresarbeitzeitregelung, die mit dem Ziel geschaffen worden ist, durch eine Flexibilisierung der Jahresarbeitszeit betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, in erheblichem Umfang Guthabensstunden angespart haben, der Arbeitgeber dem Sinn und Zweck der Regelung zunächst einmal dadurch Rechnung zu tragen habe, dass er bei schlechter Beschäftigungslage die Guthabenstunden aller Arbeitnehmer abbaue, ehe er einzelnen Arbeitnehmern betriebsbedingt kündige und den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern bei voller Weiterbeschäftigung für ihre Guthabenstunden möglicherweise sogar eine finanzielle Abgeltung zahlt.
Dieses wäre nach dem so genannten „Ultima-Ratio-Prinzip“ das mildere Mittel gewesen, so dass die betriebsbedingte Kündigung für unwirksam erklärt wurde.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg