Einige Flugplätze wie Sylt oder Lübeck, aber auch etliche andere berechnen für einen tiefen Überflug ein Landeentgelt. Oftmals sind dies Plätze, die ein Instrumentenlandesystem (ILS) haben, welches von Piloten für Checkflüge genutzt wird. Hier sind etliche Airports auf die Idee verfallen, für den tiefen Überflug eine Landegebühr zu berechnen, da die Piloten auf den Checkflügen meistens nicht landen, sondern nur zwei oder drei Anflüge machen, durchstarten und wieder zu ihrem Heimatflugplatz fliegen. Die Piloten nutzen also die Einrichtungen des Flugplatzes, zahlen aber nichts.

Aber reicht das für die Rechtmäßigkeit der  Gebührenforderung?

Die Berechnung einer Landegebühr passt schon begrifflich nicht, da nicht gelandet wurde. Es stellt sich aber die Frage, ob der tiefe Überflug nicht trotzdem zur Berechnung einer Landegebühr berechtigt. Die Landegebühr ist eine Nutzungsgebühr für die Nutzung der Flughafeneinrichtungen. Aber ist die Nutzung des Luftraumes über dem Flughafen auch eine Nutzung der  Flughafeneinrichtungen?  Insofern ist zunächst zu konstatieren, dass die Flughafeneinrichtungen sich auf die Einrichtungen am Boden beschränken, die Luft über dem Flughafen gehört nicht zu den Flughafeneinrichtungen oder dem „Eigentum“ des Flughafens. Insofern ist es fraglich, ob für etwas, was nicht im Eigentum des Flughafens besteht, eine Nutzungsgebühr verlangt werden kann. Genauso gut könnte jeglicher Grundstückseigentümer für den Überflug von Flugzeugen Nutzungsgebühren verlangen. Natürlich fliegt das Flugzeug beim tiefen Überflug niedriger, meistens wird ja ein Startabbruchverfahren geübt, also fliegt das Luftfahrzeug in 200 ft. oder 500 ft. Dieses ist aber auch der Fall, wenn ein Luftfahrzeug mit einer Tiefflugerlaubnis unterwegs ist. Aus der Nutzung des Luftraums über dem Flughafen lässt sich daher keine Nutzungsgebühr des Flughafens ableiten.

Aber führt nicht allein der Einflug in die Kontrollzone zur Berechtigung des Flughafens, eine Nutzungsgebühr abrechnen zu dürfen? Der Einflug in die Kontrollzone ist insofern ein Sonderfall, als hier Dienste der DFS genutzt werden. Die Berechtigung zur Berechnung von Gebühren hierfür ist aber entsprechend gesetzlich durch eine Gebührenordnung geregelt.

Die Abfluggebühren der DFS sind sogar das entscheidende Gegenargument gegen eine Landegebühr. Die Nutzung des Luftraums in der Kontrollzone ist gerade spezialgesetzlich geregelt und mit einem Gebührenanspruch belegt, der sich eklatant von der Landegebühr unterscheidet. Aber auch die Gebühren der DFS sind an die Landung gekoppelt. Also: Der Flughafen ist gar nicht berechtigt, eine Abfluggebühr zu berechnen, das darf nur die DFS. Außerdem kann auch die DFS nur eine Abfluggebühr berechnen, wenn gelandet wurde.

Auch in übrigen luftrechtlichen Regelungen findet sich ein Anspruch auf eine derartige Anfluggebühr nicht. Das Luftrecht kennt insoweit keine Anspruchsgrundlage.

Ein Anspruch auf eine Landegebühr bei einem Überflug ergibt sich deshalb nicht.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

10031801