Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 08.07.2010 zum Aktenzeichen 24 U 222/09 sollen außergewöhnlich hohe Heizkosten als solche noch keinen Mangel der Mietsache darstellen, der zur Mietminderung berechtigen würde. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine vorhandene, funktionstaugliche Heizungsanlage tauscht, nur weil es andere, wirtschaftlichere Anlagen gibt. Nur für den Fall, dass wirklich übermäßig hohe Heizkosten auf einem Fehler der Heizungsanlage beruhen, kann unter Umständen von einem Mangel der Mietsache ausgegangen werden. Ob die Heizungsanlage in diesem Sinne wirklich mangelhaft ist, ist dabei nach dem Stand der Technik zur Zeit ihres Einbaus bzw. der Errichtung des Gebäudes zu beurteilen. Damit dürfte klar sein, dass ein Mieter, der eine Wohnung mit Fernwärmeversorgung gemietet hat, die in der Regel deutlich teurer als normale Heizungsversorgung ist, keinen Anspruch darauf hat, dass der Vermieter von der Fernwärmeversorgung absieht und auf normale Versorgung mit Gas oder Heizöl umstellt.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg