Nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 04.02.2015 zum Aktenzeichen 7 C 43/14 haben Mieter keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ein Fassaden-Graffiti vom Objekt entfernt.
Im vorliegenden Fall hatten Unbekannte an der Fassade eines Hauses in Berlin mehrere großflächige Graffitis angebracht. Der Mieter einer Wohnung fühlte sich hierdurch belästigt und verklagte den Vermieter des Objektes auf Entfernung der Graffiti.
Der Vermieter war der Auffassung, dieser Verpflichtung nicht nachkommen zu müssen, da eine äußere Beeinträchtigung der Fassade kein Mangel der Mietsache sei.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab dem Vermieter recht.
Grundsätzlich ist der Vermieter zwar verpflichtet, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass auftretende Mängel kurzfristig behoben werden. Graffitis sind indes nach Auffassung des Gerichtes kein Mangel der Mietsache. Ein Mangel der Mietsache liegt nur vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Mietsache nachteilig von der Soll-Beschaffenheit abweicht.
Da die Parteien im vorliegenden Fall keine besondere Beschaffenheit der Fassade (z. B. dauerhafte Graffiti-Freiheit) vereinbart haben, fehlt es hier schon an einem Mangel. Anders könnte man den Fall – so das Amtsgericht Berlin-Mitte – allenfalls beurteilen, wenn es sich bei dem Objekt um eine Luxus-Immobilie gehandelt hätte, bei der man aufgrund des hohen Mietpreises erwartet, dass sie auch äußerlich immer bestens intakt gehalten wird. Bei einem normalen Berliner Mehrfamilienhaus ist dies nicht der Fall.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de