Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 15.05.2012 zum Aktenzeichen XIII ZR 246/11 setzt die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen ab sofort eine inhaltlich richtige Nebenkostenabrechnung voraus. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war für die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen lediglich eine formell richtige Abrechnung erforderlich. Diese Entscheidung des BGH war in der Literatur mehrfach auf Kritik gestoßen, z. B. Langenberg in Schmidt-Futterer, § 560 BGB, Rn. 44 oder Lammell Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2008, S. 210. Der BGH hat sich nun erneut mit dieser Rechtsfrage befasst und führt jetzt aus, dass er an seiner bisherigen Auffassung nicht festhalte.
Für den BGH sind hierzu zwei Überlegungen maßgeblich. Zum einen verlangt der Gesetzeszweck eine möglichst realistische Bemessung der Vorauszahlungen. Dies ist nur dadurch zu erfüllen, wenn die Vorauszahlungen nach einem materiell richtigen Abrechnungsergebnis bemessen werden. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass dem Vermieter eine Pflichtverletzung zur Last fällt, wenn er zwar eine formell richtige Abrechnung erteilt, die materiell aber unrichtig ist. Aus dieser Pflichtverletzung – so jetzt der BGH – soll der Vermieter keine Vorteile ziehen dürfen. Aus diesem Grunde kann es ab sofort nicht mehr hingenommen werden, dass eine zwar formell richtige, inhaltlich aber fehlerhafte Abrechnung den Mieter zu einer erhöhten Zahlung von Vorauszahlungen zwingt.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg