Nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 21.01.2013 zum Az. L 7 AS 381/12 ist der Vermieter nicht verpflichtet, Mieten an das Jobcenter zurückzugeben, die dieses irrtümlich im vermeintlichen Auftrag des Mieters an den Vermieter gezahlt hat.
Im vorliegenden Fall verlangte das Jobcenter vom Vermieter einer Wohnung die Rückzahlung einer Miete, die es an dem Vermieter im Auftrag des Mieters überwiesen hatte. Der Mieter bezieht ALG II (Hartz IV). Das Jobcenter hatte die Kosten für die Wohnung des Mieters übernommen und monatlich die Miete auf Antrag der Mutter des noch nicht volljährigen Mieters direkt an den Vermieter ausgezahlt.
Der Mieter hat das Mietverhältnis Anfang Mai 2008 zum 31.07.2008 gekündigt, die Wohnung aber schon im Juni 2008 herausgegeben. Das Jobcenter widerrief daraufhin gegenüber dem Mieter die Bewilligung von ALG II bezüglich der Wohnungskosten ab Mai 2008, so dass der Mieter gegen das Jobcenter ab Mai 2008 keinen Anspruch mehr auf Übernahme der Wohnungskosten hatte.
Das Jobcenter hatte dem Vermieter indes die Miete für Mai 2008 noch überwiesen und verlangte sie jetzt im Klagwege vom Vermieter zurück.
Der Vermieter indes hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass er mit der Frage, ob die Leistungsbewilligung zwischen Jobcenter und Mieter rechtmäßig ist oder nicht, nichts zu tun hat. Wenn sie rechtswidrig ist oder wird, hat das Jobcenter die Möglichkeit, den Bescheid gegenüber dem Mieter zurückzunehmen oder aufzuheben und kann dann vom Mieter die Erstattung der zu viel gezahlten Miete fordern, nicht aber vom Vermieter. Wenn der Mieter dann seinerseits der Auffassung ist, dem Vermieter zu viel Miete gezahlt zu haben, kann er dies im direkten Vertragsverhältnis zwischen sich und dem Vermieter klären. Eine Abwicklung findet daher immer im „Dreieck“ statt, es gibt also keine Möglichkeit des Jobcenters, die einmal gezahlte Miete hier vom Vermieter wieder zurückzuverlangen. Diese Auffassung des Vermieters hat das Gericht bestätigt.
Das Bayerische Landessozialgericht hat auch einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch zugunsten des Jobcenters verneint, denn auch dieser gestattet keinen Durchgriff auf den Vermieter. Das Jobcenter muss sich an den Leistungsberechtigten, hier also den Mieter, halten, weil es nur zu diesem in einem Leistungsverhältnis steht – die Leistungskondiktion hat insoweit Vorrang.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de