Das LBA hat mit Schreiben vom 17.08.2010 an ein Luftfahrtunternehmen Folgendes festgestellt:
Aus Art. 13 der VO (EG) 300/2010 folgt die Verpflichtung, ein Sicherheitsprogramm aufzustellen. Eine Beschränkung auf Luftfahrtunternehmen mit Luftfahrzeugen einer bestimmten Gewichtsklasse enthält die Vorschrift nicht. Als Verordnung der Europäischen Union gilt die genannte Vorschrift unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, ist also von allen Luftfahrtunternehmen zu beachten.
Danach würde Folgendes gelten:
Luftfahrtunternehmen, welches selbst Sicherheitskontrollen bei Fracht gewährleisten (Frachtannahme, Erstellung von Luftfrachtdokumenten, Deklarieren eines Sicherheitsstatus) müssen über eine Zulassung als reglementierter Beauftragter verfügen.
Sofern ein Luftfahrtunternehmen selbst keine Sicherheitskontrollen gewährleistet, muss ein zugelassener reglementierter Beauftragter vor Verladung in ein Luftfahrzeug mit der Frachtabwicklung beauftragt werden. Das Luftfahrtunternehmen darf somit nur sichere Luftfracht von einem zugelassenen reglementierten Beauftragten zur Verladung in ein Luftfahrzeug übernehmen.
Nach interner Abstimmung im Luftfahrt-Bundesamt wurde unter anderem auch festgelegt, dass die Aufgabe „Gewährleistung von Sicherheitskontrollen“ nicht an einen Transporteur ausgelagert werden kann.
Gemäß Anhang Nr. 6.1.1 VO (EU) Nr. 185/2010 sind alle Frachtsendungen vor Verladung in ein Luftfahrzeug von einem reglementierten Beauftragten zu kontrollieren. Hinsichtlich der Regelungen zu den small airports lässt sich sagen, dass es Ausnahmen für Fracht nicht geben wird.
Nach der Auffassung des Luftfahrt-Bundesamtes könnte Fracht damit nur noch an Großflughäfen verladen werden, wo ein reglementierter Beauftragter die Fracht übergibt. Da die Zulassung eines reglementierten Beauftragten nur für einen Standort erfolgt, kann das Luftfahrtunternehmen aus praktischen Gründen regelmäßig auch nicht selbst die Genehmigung für alle möglichen Standorte beantragen.
Die Rechtsauffassung ist falsch und widerspricht den Regularien der zugrunde liegenden Verordnungen EG 300/2008 und EU 185/2010.
Die betroffenen Luftfahrtunternehmen haben sehr wohl die Möglichkeit, Luftsicherheitspläne aufzustellen, die verordnungskonform sind, aber trotzdem eine Verladung von Fracht ohne reglementierten Beauftragten zulassen.
Dieses muss im Einzelnen in die Sicherheitspläne des Luftfahrtunternehmens eingearbeitet werden und mit den tatsächlichen Anforderungen des Luftfahrtunternehmens und den tatsächlich durchgeführten Frachtflügen korrespondieren, ist aber möglich. Die Auffassung des Luftfahrt-Bundesamtes würde letztlich konsequent weitergedacht den Luftfrachtverkehr im Ad-hoc-Verkehr mit Luftfahrzeugen bis 15 Tonnen unmöglich machen.
Es muss allerdings davor gewarnt werden, so vorzugehen, wie Luftfahrtunternehmen es frührer gehalten haben – einfach irgendeinen Plan einreichen, der das Luftfahrt-Bundesamt zufrieden stellt und sich dann einfach nicht dran halten.
Es werden im Rahmen der Audits und der Ramp Checks bzw. der SAFA-Checks auch die Einhaltung des Sicherheitsprogramms überprüft werden. Insofern ist es „brandgefährlich“, in die Programme oder in den Luftsicherheitsplan Regelungen aufzunehmen, die nachher nicht peinlichst genau eingehalten werden können.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg