Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Lichtenberg vom 04.04.2014 zum Aktenzeichen 18 C 366/13 darf der Mieter den Vermieter bei geplanten Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten nicht auf die Abendstunden verweisen, selbst wenn er berufstätig ist, sondern muss eine Durchführung der Arbeiten in der Zeit zwischen 10 Uhr und 13 Uhr oder 15 Uhr bis 18 Uhr ermöglichen.

Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter einer Wohnung vorhandene Heizkostenverteiler austauschen sowie Wasserzähler mit Funktechnik einbauen. Die Arbeiten sollten tagsüber an einem Werktag durchgeführt werden, was der Mieter indes verweigerte, da er berufstätig war. Er bot die Durchführung der Arbeiten nach 18 Uhr, was der Vermieter indes ablehnte.

Der Vermieter verklagte den Mieter auf Duldung der Arbeiten vor 18 Uhr und bekam vom Amtsgericht Lichtenberg Recht:

Der Mieter muss erforderliche Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten tatsächlich zwischen 10 Uhr und 13 Uhr bzw. 15 Uhr bis 18 Uhr dulden, sofern der Vermieter diese 14 Tage vorher schriftlich angekündigt hat. Bei den geplanten Maßnahmen (neue Heizkostenverteiler bzw. Wasserzähler) handelt es sich um Bagatellmaßnahmen, bei denen der Vermieter keine detaillierte Ankündigung nach den Anforderungen des § 555 c I BGB formulieren muss. Er ist nicht gehalten, bei derartigen Bagatellarbeiten auf die Terminwünsche des Mieters einzugehen. Der pauschale Hinweis des Mieters auf seine eigene Berufstätigkeit genügt nicht, denn bei den Bagatellmaßnahmen ist es dem Mieter zumutbar für die 15 Minuten, die diese Arbeiten dauern, entweder eine Stunde vorher seine eigene Arbeit zu beenden oder einen Nachbarn zu bitten, die Wohnung aufzuschließen.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de