Nach einem Beschluss des BGH vom 17.01.2012 zum Az. XIII ZR 63/11 muss ein Mieter, der vom Vermieter einen Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln an der Mietsache erhalten hat, die Mangelbeseitigung dann auch kurzfristig in Angriff nehmen. Tut er dies nicht, kann dies den Vermieter berechtigen, das Mietverhältnis durch Kündigung zu beenden.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter dem Mieter einen Vorschuss bewilligt, damit der Mieter einen Mangel an der Mietsache beseitigen lassen kann. Der Mieter muss diesen Vorschuss nach Auffassung des BGH passend zur Zweckbestimmung verwenden, und zwar zeitnah. Der zeitliche Rahmen lässt sich zwar nicht in einer konkreten Wochenzahl festlegen, da dies von dem Umständen des Einzelfalls abhängt, aber der Mieter muss schon Anstalten machen, den Vorschuss in entsprechende Mangelbeseitigungsarbeiten umzumünzen. Nimmt er die Arbeiten trotz Erhalt des Vorschusses längere Zeit nicht in Angriff, ist dies eine schwerwiegende Verletzung mietvertraglicher Verpflichtungen, die den Vermieter u.U. berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen, und zwar fristlos.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
2012052501