Bei Mieterhöhungen gem. § 558 BGB ist es in Hamburg schwierig, den Mittelwert des Mietenspiegels zu überschreiten, wenn man für die Wohnung keine besondere Ausstattung (neues Bad, Einbauküche, Parkett o.ä.) nachweisen kann. Bisher reichte es nicht, vorzutragen, man habe eine Wärmedämmung für die Fassade vorgenommen, weil die Gerichte die pauschale Behauptung einer Energieeinsparung nicht gelten ließen. Nach Auffassung der Gerichte führt die Wärmedämmung für den Mieter zu keiner Komfortverbesserung in den Wohnräumen.
Meist war der Vermieter auch gar nicht in der Lage, die vom Gericht gewünschten Vergleichswerte für wärmegedämmte andere Wohnungen zu benennen. Er konnte also gar nicht nachweisen, dass andere, gedämmte Wohnungen wirklich teurer als der Mittelwert gehandelt werden.
Mit dieser ärgerlichen Einschränkung hat das Landgericht Hamburg inzwischen aufgeräumt:
Im vorliegenden Fall konnte der Vermieter durch eine Bescheinigung eines Wärmepassbüros nachweisen, dass seine Wärmedämmung zu einer Reduzierung des Jahresheizwärmebedarfes um 40% geführt hat. Das Landgericht Hamburg sah es vor diesem Hintergrund als zulässig an, den Mittelwert deutlich zu überschreiten, nachdem das Amtsgericht in I. Instanz die entsprechende Zustimmungsklage des Vermieters zunächst abgewiesen hatte, vgl. AG Hamburg, Urteil vom 06.08.2008, Az: 40B C 24/08.
Das Landgericht Hamburg begründet seine Entscheidung damit, dass durch den reduzierten Jahresheizwärmebedarf das Gebäude jetzt einen sehr viel besseren energetischen Zustand hat, der es rechtfertigt, den Mittelwert des Mietenspiegels zu überschreiten. Dieser überdurchschnittliche energetische Zustand rechtfertigt die Einordnung etwas unterhalb des 2/3-Wertes.
mitgerecht von Rechtsanwältin Martina Hinners, Kanzlei Brüggemann & Hinners, Hamburg