Nach einem nunmehr veröffentlichten Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.06.2014 zum Aktenzeichen 6 S 173/13 ist ein Mieter grundsätzlich berechtigt, auch vor dem tatsächlichen Ende des Mietverhältnisses die Wohnung an den Vermieter zurückzugeben.

Verweigert der Vermieter in diesem Fall die Annahme der ihm angebotenen Wohnungsschlüssel, kommt er in Annahmeverzug mit der Folge für die Zeit des Annahmeverzuges keine Nutzungsentschädigung verlangen zu können.

Im vorliegenden Fall erklärte ein Wohnraummieter mit Schreiben vom 07.11.2011 die ordentliche Kündigung des Mietvertrages und kündigte in diesem Schreiben an, am Samstag den 26.11.2011 auf jeden Fall ausziehen zu wollen. Diesbezüglich bot er an, die Übergabe am Nachmittag desselben Tages zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr durchführen zu wollen.

Der Vermieter bestätigte daraufhin die Beendigung des Mietverhältnisses zum 28.02.2012, nicht jedoch die angeregte Wohnungsübergabe am 26.11.2011.

Am 29.11.2011 begab sich der Mieter zum Vermieter und bot diesem an dessen Haustür die Schlüssel zur Übergabe an. Da der Vermieter sich vom Mieter „überfallen“ fühlte und auf eine ordnungsgemäße Wohnungsübergabe drängte, verweigerte er die Annahme der Wohnungsschlüssel.

Obwohl dem Vermieter bis zum April 2012 die Schlüssel nicht übergeben worden waren, forderte er den ehemaligen Mieter erst mit Schreiben vom 10.04.2012 auf, die Wohnungsschlüssel zurückzugeben. Weil diese Aufforderung nicht zum Erfolg führte, ließ er schließlich die Schlösser der Wohnung austauschen und verlangte neben den Kosten für das Austauschen des Schlosses von dem ehemaligen Mieter auch Zahlung der Miete bzw. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom Dezember 2011 bis Mai 2012.

Nach richtiger Ansicht des Landgerichts Bonn hat der Vermieter aufgrund des vorliegenden Annahmeverzuges gegen den ehemaligen Mieter nach Beendigung des Mietvertrages keinen Anspruch auf Zahlung auf Nutzungsersatz gem. § 546 a BGB, während der Mieter selbstverständlich verpflichtet ist, bis zur Beendigung des Mietvertrages seinen vertraglichen Pflichten zur Mietzinszahlung nachzukommen.

Da sich der Vermieter mit der Rücknahme der Wohnung seit dem Angebot der Schlüsselübergabe im Annahmeverzug befand, kann er eine darüber hinausgehende Nutzungsentschädigung nicht verlangen. Entgegen der Ansicht des Vermieters gab es auch keinen Grund zur Besorgnis, durch die vorzeitige Rücknahme der Schlüssel hätte eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages stattgefunden. Vielmehr hätte im Übergabeprotokoll sicherheitshalber festgehalten werden können, dass die Rückgabe der Schlüssel nicht als Zustandekommen eines Mietaufhebungsvertrages zu bewerten ist. Im Übrigen ist in einem derartig gelagerten Fall auch kein Raum für die Annahme einer stillschweigenden Aufhebung des Mietvertrages.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Simon-Nicolai Redlefsen, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

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