Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Stuttgart vom 26.10.2011 zum Aktenzeichen 13 S 41/11 erteilt ein Mieter seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung gem. § 558 BGB nicht dadurch, dass er es über Jahre zulässt, dass der Vermieter die erhöhte Miete von seinem Konto abbucht.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter im Jahre 2007 um Zustimmung zur Mieterhöhung gebeten. Der Mieter hatte gar nicht reagiert, in den folgenden drei Jahren aber widerspruchslos geduldet, dass die erhöhte Miete jeweils von seinem Konto abgebucht wurde. Drei Jahre später verlangte der Vermieter eine weitere Mieterhöhung, der der Mieter widersprach. Im Zuge dieser Widerspruchs forderte er die seit drei Jahren grundlos von seinem Konto abgebuchten Mieterhöhungen wieder zurück – mit Erfolg. Das Landgericht Stuttgart war der Auffassung, dass der Mieter der Mieterhöhung aus dem Jahre 2007 nicht dadurch zugestimmt hat, dass er die Abbuchung des erhöhten Betrages widerspruchslos hingenommen hat. Schweigen ist keine Zustimmung, sondern ein rechtliches Nullum – von daher hat der Mieter die Erhöhungsbeträge rechtsgrundlos gezahlt und kann sie zurückfordern. Die Rückforderung nach so langer Zeit ist nach Auffassung des Gerichtes auch keine unzulässige Rechtsausübung, denn der Vermieter hat sich seinerseits dadurch treuwidrig verhalten, dass er trotz fehlender Zustimmung die Erhöhungsbeträge einfach ohne Rücksprache mit dem Mieter von dessen Konto abgebucht hat.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg