Nach einem Urteil des Landgerichtes Berlin vom 21.12.2012 zum Aktenzeichen 65 S 200/12 haftet der Vermieter für von ihm beauftragte Handwerker aus § 278 BGB i. V. m. §§ 535 I, 280 I, 241 II BGB.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter in der Wohnung seiner Mieter Vinyl-Asbest-Platten entfernen lassen. Das von ihm hierbei beauftragte Unternehmen hielt die vorgeschriebenen Sicherheits- und Staubschutzmaßnahmen nicht ein und ließ darüber hinaus in der Wohnung des Mieters auch noch Arbeitsabfälle und erheblichen Staub zurück.

Da die Mieter befürchteten, wegen dieser Vorgehensweise Asbestphasern in der Luft vorzufinden, wodurch sie die Wohnung nicht mehr benutzen können, verlangten sie im Klagwege Feststellung, dass der Vermieter für etwaige Schäden aufgrund dieser nicht ordnungsgemäßen Asbestsanierung aufkommen muss.

Das Landgericht Berlin hat den Mietern recht gegeben und festgestellt, dass der Vermieter für Gesundheitsschäden der Mieter und für Folgeschäden, die aus der falschen Asbestsanierung her rühren, Schadensersatz zu leisten hat. Er wiederum kann zwar Regress bei dem von ihm beauftragten Unternehmen fordern, kann seine Mieter aber nicht im Vorwege auf ein direktes Vorgehen gegen dieses Unternehmen verweisen, sondern hat selbst Schadensersatz gegenüber seinen Mietern zu leisten.

Da das ausführende Unternehmen unstreitig die Sicherheitsvorschriften verletzt hat, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass in der Wohnung tatsächlich noch restliche Asbestfasern vorhanden sind, die die Mieter eingeatmet haben, weshalb es durchaus angehen kann, dass sie Gesundheitsschäden erleiden.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de

Kategorien: AllgemeinMietrecht

1 Kommentar

Anna · 26. Juni 2015 um 11:46

Da sieht man auch wieder wie wichtig eine fachmännische Sanierung ist, um Gesundheitsschäden ausschließen zu können. Es wundert mich aber, dass hier anscheinend keine Messungen in der Wohnung erfolgt sind, um die Konzentration von Asbestfasern in der Raumluft überhaupt erst mal festzustellen.

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