Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 11.07.2012 zum Az. VIII ZR 36/12 darf der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution nur mit solchen Ansprüchen verrechnen, die tatsächlich aus dem Mietverhältnis stammen. Ansprüche, die mit dem Mietverhältnis nichts zu tun haben, dürfen nicht aus dem Kautionsguthaben befriedigt werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung seiner Kaution eingeklagt. Der Vermieter hat dies mit der Begründung verweigert, er habe zwar aus dem vorliegenden Mietverhältnis keine Restansprüche gegen den Mieter, wohl aber aus einem anderen, vorangegangenen Mietverhältnis über eine andere Wohnung des Mieters.
Der BGH hat den Vermieter zur Herausgabe der vollständigen Kaution verurteilt. Nach Auffassung des BGH geht die Aufrechnung des Vermieters mit alten Ansprüchen ins Leere, da eine Kaution nur konkrete Ansprüche aus dem jeweiligen Mietverhältnis absichern soll und nicht allgemein alle Ansprüche, die der Vermieter gegen den Mieter irgendwann einmal erworben hat.
Die Aufrechnung mit anderen Ansprüchen, die nicht aus dem konkreten Mietverhältnis stammen, für dass die Kaution eingezahlt wurde, ist nach Auffassung des BGH nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
2012080201