Nach einem Urteil des Amtsgerichtes Bremen vom 13.11.2014 zum Aktenzeichen 10 C 0131/14 kann der Erwerber einer ehemals öffentlich geförderten Wohnung unter Umständen niemals eine Eigenbedarfskündigung für die Wohnung aussprechen, wenn der Mieter einen klassischen Genossenschaftsmietvertrag hatte oder ein Mietvertrag einer Behörde oder eines großen Wohnungsunternehmens, da in diesem meist eine Selbstbeschränkung unter Verzicht auf die Eigenbedarfskündigung enthalten ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger als Vermieter im Jahre 2002 von einem Wohnungsunternehmen eine ehemals öffentlich geförderte Wohnung erworben, die ursprünglich der Unterbringung von Bediensteten der Oberfinanzdirektion Bremen diente.
In diesen ursprünglichen Mietverträgen aus dem Jahre 1956 war geregelt, dass das Wohnungsunternehmen den Mietvertrag nur auflösen kann, wenn der Mieter sich vertragswidrig verhält, also z. B. Mieten nicht zahlt oder den Hausfrieden stört. Auf alle sonstigen Gründe für eine ordentliche Kündigung z. B. wegen Eigenbedarfes wird in den mietvertraglichen Klauseln ausdrücklich verzichtet.
Nach Erwerb der Wohnung durch den Kläger als Vermieter starb der Mieter, der ursprünglich Bediensteter der Oberfinanzdirektion war. Seine Witwe übernahm das Mietverhältnis.
Nach 10 Jahren fortgesetztem Mietverhältnis kündigte der Kläger wegen Eigenbedarf. Die Witwe des ehemaligen Mieters widersprach der Kündigung unter Hinweis auf die ursprünglichen Regelungen im Mietvertrag aus 1956.
Der Kläger als Vermieter stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Regelungen nach dem Auslaufen der öffentlichen Förderung für die Wohnung nicht mehr gelten und dass das Mietverhältnis jetzt in ein normales Wohnraummietverhältnis übergegangen ist, bei dem auch Eigenbedarfskündigungen zulässig sind.
Das Amtsgericht Bremen folgt dieser Auffassung nicht und hat die Eigenbedarfskündigung als unbegründet abgewiesen. Nach den Ausführungen des Amtsgerichtes Bremen ist aufgrund des ursprünglichen Mietvertrages aus dem Jahre 1956 nach wie vor keine irgendwie geartete ordentliche Kündigung, z. B. wegen Eigenbedarf möglich. Kündigungsgründe sind und bleiben nur die im Mietvertrag erwähnten, also Vertragsverstöße des Mieters.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de