Die Berechnung von Landeentgelten für einen tiefen Überflug ist rechtswidrig.

Einige Flugplätze wie Sylt oder Lübeck, aber auch etliche andere berechnen für einen tiefen Überflug ein Landeentgelt. Oftmals sind dies Plätze, die ein Instrumentenlandesystem (ILS) haben, welches von Piloten für Checkflüge genutzt wird. Hier sind etliche Airports auf die Idee verfallen, für den tiefen Überflug eine Landegebühr zu berechnen, da die Piloten auf den Checkflügen meistens nicht landen, sondern nur zwei oder drei Anflüge machen, durchstarten und wieder zu ihrem Heimatflugplatz fliegen. Die Piloten nutzen also die Einrichtungen des Flugplatzes, zahlen aber nichts.

Aber reicht das für die Rechtmäßigkeit der  Gebührenforderung? (mehr …)

Abgrenzung von gewerblichem Passagiertransport und Arbeitsflügen

Häufig gibt es Auseinandersetzungen mit den Luftfahrtbehörden darüber, ob ein Arbeitsflug oder ein gewerblicher Passagiertransport vorliegt. Die Frage ist deshalb entscheidend, weil ein Passagiertransport eine Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG der Genehmigung bedarf. Das Luftfahrtunternehmen hat dann die Betriebsvorschriften der JAR-OPS einzuhalten. Für Arbeitsflüge sind die Anforderungen wesentlich geringer, es genügt eine Betriebsgenehmigung. (mehr …)

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist zuständig für die Festlegung von Flugverfahren (§ 27 a LuftVO)

Durch die Änderung der Luftverkehrsordnung zum 18.01.2010 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für die Errichtung von IFR- als auch VFR-Anflugverfahren zu Verkehrsflughäfen zuständig. Diese Aufgabe ist dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) gemäß § 27 a II LuftVO zugewiesen worden. Praktisch läuft das Verfahren wie folgt: (mehr …)

Von Sina, vor