BGH: Keine Widerrufsbelehrung erforderlich für Mieterhöhung gemäß § 558 BGB

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 17. Oktober 2018 (VIII ZR 94/17) steht nun endgültig fest, dass ein Vermieter bei einer Mieterhöhung, die er über § 558 BGB fordert, keine Widerrufsbelehrung beifügen muss.

Hierüber war in den vergangenen Monaten Unklarheit dadurch entstanden, dass sich verschiedene Untergerichte unterschiedlich geäußert hatten. Während das Amtsgericht Hamburg und Teile der Berliner Amtsgerichte bereits die Auffassung vertreten hatten, dass keine Widerrufsbelehrung beigefügt werden muss, weil kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Verbrauchers existiert, hatten Teile der Berliner Gerichte anders entschieden und wollten den Vermieter künftig verpflichten, eine Widerrufsbelehrung beizufügen. (mehr …)

Von Sina, vor

AG Köpenick: Mieter trägt Anwaltskosten bei verweigerter Mieterhöhung

Nach einem aktuellen Urteil des AG Köpenick vom 4.9.2018 (7 C 199/18) darf der Vermieter auf Kosten des Mieters einen Rechtsanwalt einschalten, wenn der Mieter sich trotz diverser Mahnungen der Hausverwaltung geweigert hatte, einer Mieterhöhung zuzustimmen.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter einer Wohnung vom Mieter über seine Hausverwaltung eine Mieterhöhung versenden lassen. Der Mieter gab die geforderte Zustimmungserklärung zu dieser Mieterhöhung nicht innerhalb der in § 558b BGB vorgesehenen Frist ab, die Hausverwaltung mahnte Zustimmung anschließend noch einmal an – ohne Erfolg. (mehr …)

Von Sina, vor

Dreimal vorbehaltlos gezahlt ist Zustimmung zur Mieterhöhung, auch bei ausgezogenem Mitmieter

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Mannheim vom 23.03.2012 zum Aktenzeichen 9 C 77/12 sollen drei vorbehaltlose Zahlungen auf ein Mieterhöhungsbegehren des Vermieters selbst dann eine konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung sein, wenn von zwei Mietern nur noch einer in der Wohnung wohnt und sich nicht eindeutig zuordnen lässt, welcher der beiden Mieter die Zahlungen geleistet hat. (mehr …)

Von Sina, vor