Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 17. Oktober 2018 (VIII ZR 94/17) steht nun endgültig fest, dass ein Vermieter bei einer Mieterhöhung, die er über § 558 BGB fordert, keine Widerrufsbelehrung beifügen muss.

Hierüber war in den vergangenen Monaten Unklarheit dadurch entstanden, dass sich verschiedene Untergerichte unterschiedlich geäußert hatten. Während das Amtsgericht Hamburg und Teile der Berliner Amtsgerichte bereits die Auffassung vertreten hatten, dass keine Widerrufsbelehrung beigefügt werden muss, weil kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Verbrauchers existiert, hatten Teile der Berliner Gerichte anders entschieden und wollten den Vermieter künftig verpflichten, eine Widerrufsbelehrung beizufügen.

Dem hat der BGH jetzt eine Absage erteilt. Der BGH ist der Auffassung, dass die gemäß § 558b Abs. 1 BGB erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, das dieser gemäß § 558 ff. BGB formuliert, vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist. Dem Mieter steht gar kein dahingehendes Widerrufsrecht zu.

Zwar erstreckt der Wortlaut des §§ 312 Abs. 4 S. 1 BGB das Widerrufsrecht grundsätzlich sehr wohl auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Widerrufsrecht des Mieters bei einer Zustimmungserklärung einer vom Vermieter verlangten Erhöhung der Miete nach den §§ 558 ff. nicht gegeben ist. Dies folgt aus dem Regelungszweck sowie der Bestimmungen über die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete als auch der Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen.

Mit dem in § 312 Abs. 4 S. 1 vorgesehenen Widerrufsrecht des Mieters einer Wohnung soll dieser vor Fehlentscheidungen geschützt werden, die er eventuell aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem damit typischerweise verbundenen Informationsdefizit trifft. Bei Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete, die der Vermieter über § 558 ff. BGB formuliert, wird dieser Thematik schon dadurch Rechnung getragen, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Erhöhung umfassend begründen (also kein Informationsdefizit) und der Mieter darüber hinaus ab Zustellung der Mieterhöhung zwei Monate Zeit hat, sich zu überlegen, ob er zustimmen möchte (also kein zeitlicher und damit psychischer Druck). Der Mieter hat eine ausreichend lange Überlegungsfrist. Somit ist bereits durch die Bestimmungen der §§ 558 ff. BGB selbst hinreichend sichergestellt, dass der Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz erfüllt ist. Ein zusätzliches Widerrufsrecht braucht der Mieter hier also nicht mehr.

 

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de