Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 26.2.2020 XII ZR 51/19 ist es dem Vermieter nicht gestattet, dem Mieter in einem Formularmietvertrag sowohl eine Betriebspflicht für die Räumlichkeiten wie auch eine Sortimentsbindung bei gleichzeitigem kompletten Ausschluss jeglichen Konkurrenzschutzes aufzuerlegen. Dies sei eine Überbelastung des Mieters, so der BGH.

Wenn der Vermieter den Mieter in seiner beruflichen Tätigkeit derart einschränkt, dann soll eine solche Kombination von Formulierungen in einem AGB-Vertrag unwirksam sein.

Sie kann den Mieter dann zur fristlosen Kündigung berechtigen, wenn der Vermieter trotz Aufforderung nicht bereit ist, auf Teile der vertraglichen Einschränkungen zu verzichten.

Der BGH hat den Rechtsstreit, den Vermieter und Mieter um eine fristlose Kündigung des Mieters geführt haben, insoweit an das zuständige Landgericht zur Aufklärung der Frage zurückverwiesen, ob der Mieter tatsächlich hinreichend mit dem Vermieter kommuniziert und ihm die Möglichkeit gegeben hat, auf Teile der einschränkenden Klauseln zu verzichten, bevor er seinerseits gekündigt hat.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de