Nach einem Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-Blankenese vom 14.01.2015, AZ 531 C 227/13 sind Baumfällarbeiten keine Betriebskosten, die der Vermieter im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen kann.

Im konkreten Fall hatte der Vermieter einen Baum fällen lassen, weil dieser nach einem Sturm umgeknickt war. Die Kosten von 1.800,00 € nahm er in die nächste Betriebskostenabrechnung mit auf. Die Mieter wehrten sich hiergegen mit der Begründung, dass dies keine Betriebskosten im Sinne regelmäßig auftretender Wartungs-und Pflegearbeiten für den Garten sind.

Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese gab den Mietern Recht. Das Entstehen so hoher Kosten ist für die Mieter überraschend und nicht kalkulierbar. Aufgrund der jahrzehntelangen Lebensdauer eines Baumes muss ein Mieter nicht damit rechnen, für dessen „Lebensende“ jetzt plötzlich in einem Jahr mit einem derart hohen Betrag belastet zu werden. Kosten für das Baumfällen gehören – anders als Kosten für die Reinigung eines Öltanks, die etwa alle fünf Jahre auftreten – daher nicht zu den regelmäßig wiederkehrenden Kosten für ein Grundstück.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

 

Kategorien: AllgemeinMietrecht