Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.12.2009 (Geschäfts-Nr. 316 S 14/09) zum WEG-Recht entspricht die Nutzung von Schuhen mit harten Absätzen in einem Mehrfamilienhaus, insbesondere einem akustisch anfälligen Altbau, nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wenn diese nicht mit Teppich, sondern nur mit Fliesen bzw. Laminat ausgelegt ist. Nach Auffassung des Gerichtes ist es zumutbar, derartige Schuhe an der Wohnungseingangstür auszuziehen. 

Ergangen ist die Entscheidung zwar zwischen zwei Wohnungseigentümern, die sich darum gestritten haben, ob der Mieter des einen verpflichtet sei, Hackenschuhe in der Wohnung auszuziehen, wenn er nur Laminat hat, doch ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung auch im Mietrecht Bedeutung erlangt. Unter Berufung auf diese Entscheidung wird vermutlich auch der gestörte Nachbar von seinem „Obermieter“ verlangen können, dass dieser ihn künftig nicht mehr mit Hackenschuhen oder sonstigen harten Absätzen „auf dem Kopf herum trampelt“.

Das Gericht hat zwar noch einmal klargestellt, dass für die grundsätzliche Bemessung des einzuhaltenden Trittschallschutzes die DIN-Vorschriften zugrunde zu legen sind, die bei der Errichtung des Gebäudes geltender Maßstab waren und nicht die, die heute gelten. Dies soll selbst dann gelten, wenn zwischendurch am Trittschallschutz der Wohnung etwas verändert wird. Bei einem Austausch des Fußbodenbelages in der Oberwohnung kann der darunter liegende Mieter nicht erwarten, dass die Maßnahme so durchgeführt wird, dass der Trittschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der aktuellen DIN-Normen genügt. Trotzdem besteht für denjenigen, der unter einer Wohnung mit Laminat bzw. Fliesen wohnt, ein Abwehrrecht, wenn der Nutzer der Laminatwohnung in der Wohnung ständig mit Hackenschuhen oder harten Absätzen herumläuft.

Die Gerichte haben sich bisher schwer getan, eine derart klare Aussage zugunsten des lärmbelasteten Nutzers der „Unterwohnung“ zu treffen, doch dürfte die jetzt ergangene Entscheidung, auch wenn sie dem WEG-Recht zuzuordnen ist, schnell ihre Auswirkungen für das Mietrecht zeigen.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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