Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer sowie Mehrheitsgesellschafter der A GmbH und hatte Anspruch auf ein Ruhegehalt in Höhe von 50 % seiner letzten Vergütung. Die zur Finanzierung der Altersversorgung abgeschlossene Lebensversicherung war im Streitjahr bereits ausgezahlt. Der Auszahlungsbetrag in Höhe von rund 467.000 EUR wurde getrennt vom Betriebsvermögen der A GmbH angelegt.

Der Kläger veräußerte sämtliche Geschäftsanteile an der A GmbH an die X AG. Im Kaufvertrag war vereinbart, dass die Pensionsverpflichtung, die zuvor auf 3.500 EUR monatlich „gedeckelt“ wurde, nicht auf den Erwerber, sondern auf die von A allein zu diesem Zweck gegründete B GmbH (sogenannte Pensionärs-GmbH) übergehen sollte. Dementsprechend übernahm die B GmbH alle Rechte und Pflichten aus der dem A seitens der A GmbH gewährten Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe von 467.000 EUR.

Das FA wertete diese Vorgänge als Einnahmen des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe des Ablösebetrags. Die hiergegen erhobene Klage wies das FG ab.

Der BFH hob das Urteil auf. Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der A GmbH als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionszusage an die B GmbH gezahlte Ablöse beim Kläger zu einem Zufluss von Arbeitslohn geführt habe. Es führte aus:

  1. Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer zwar dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird.
  2. Hat der Arbeitnehmer jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesem Fall nicht vor.

Betroffene Vorschrift: § 11 Abs. 1 S. 1 EStG

Gericht: BFH – Urteil vom 18.08.2016 (VI R 18/13)

mitgeteilt von Ihrem Ansprechpartner für alle Fragen zum Thema „Sanierung von Pensionszusagen“: Dipl. Oec. Dr. Kai Scharff Steuerberater, steudata Steuerberatungsgesellschaft mbH, Heestweg 16, 22143 Hamburg, www.steudata.de, scharff@steudata.de