Kein Recht des Luftfahrtbundesamtes auf Einsichtnahme in die medizinischen Akten von flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren

§ 24 e LuftVZO weist in Ziff. 7 aus, dass die für die Anerkennung zuständige Stelle auf Verlangen die Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen betreten kann. Sodann ist den Behördenvertretern Einsicht in flugmedizinischen Unterlagen zu gewähren. Parallel dazu hat die Behörde das Recht, sich entsprechende Unterlagen auch übersenden zu lassen. Die Behörde hat insoweit das Recht, sowohl zu prüfen, ob die Tauglichkeitszeugnisse entsprechend den Erfordernissen der JAR-FCL 3 ausgeführt worden sind als auch zu prüfen, ob die Eintragung in die Tauglichkeitszeugnisse entsprechend den gesetzlichen Regelungen vorgenommen wurden. Allerdings besteht ein erhebliches Konfliktpotential hinsichtlich der Frage, in welcher Weise die Behörde Einsicht in die Unterlagen nehmen darf. § 24 e LuftVZO weist nämlich eindeutig aus, dass die Behörde die Unterlagen nur in der Weise erhalten darf, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber nicht möglich ist. Es ist sogar ausdrücklich normiert, dass die Behörde, sollte sie irrtümlich persönliche Daten übermittelt erhalten, diese unverzüglich zurückzugeben oder gar zu löschen hat. (mehr …)

Von Sina, vor

Widerruf der Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger oder flugmedizinischer Zentren rechtswidrig und ohne Rechtsgrundlage

Kurzfassung eines Vortrages von Rechtsanwalt Stefan Hinners vor fliegerärztlichen Sachverständigen auf der Medizin Stuttgart am 30. Januar 2010
In einem Verwaltungsrechtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig ging es im Oktober 2009 um die Frage, welche Rechtsgrundlage der Widerruf oder die Einschränkung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger hat. Die  Aufsicht führende Stelle hatte argumentiert, dass die Anerkennung mit Nebenbestimmungen versehen werden kann (§ 24 e Ziff. 6 LuftVZO). Vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig argumentierte die zuständige Stelle, diese Nebenbestimmung sei, dass ein Teil der Sachverständigentätigkeit gar nicht ausübt werden dürfe. (mehr …)

Von Sina, vor

Unwirksamkeit einer Vertragsstraferegelung wegen Schwarzarbeit im Bauwerkvertrag

Sieht eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauwerkvertrages enthaltene Vertragsstrafenklausel vor, dass der Auftragnehmer für den Einsatz von Schwarzarbeitern eine Vertragsstrafe zu zahlen habe, stellt dies eine unangemessene Benachteiliung des Auftragnehmers dar, sofern die Vertragsstrafeklausel keine Begrenzung der verwirkten Vertragsstrafe der Höhe nach enthält. (mehr …)

Mieterhöhung gem. § 558 BGB – Überschreitung des Mittelwertes nach Wärmedämmung

Bei Mieterhöhungen gem. § 558 BGB ist es in Hamburg schwierig, den Mittelwert des Mietenspiegels zu überschreiten, wenn man für die Wohnung keine besondere Ausstattung (neues Bad, Einbauküche, Parkett o.ä.) nachweisen kann. Bisher reichte es nicht, vorzutragen, man habe eine Wärmedämmung für die Fassade vorgenommen, weil die Gerichte die pauschale Behauptung einer Energieeinsparung nicht gelten ließen. Nach Auffassung der Gerichte führt die Wärmedämmung für den Mieter zu keiner Komfortverbesserung in den Wohnräumen.

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