Kostentragungspflicht bei Verfahrenseinstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verjährung

Bei Verfahrenseinstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verjährung trägt die Staatskasse die Kosten. Landgericht Düsseldorf, 31.08.2009, Az.: 61 QS 76/09 Das Landgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass die notwendigen Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen, wenn nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid der Betroffene Einspruch eingelegt hat und das Verfahren wegen Verjährung Weiterlesen…

Fahrtenbuchauflage wegen nicht Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers nach einer Ordnungswidrigkeit auch bei verzögerter Anhörung

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat am 16.12.2009, Az.: 1 A 210/09 ausgeurteilt, dass eine Fahrtenbuchauflage auch bei verzögerter Anhörung rechtmäßig ist, wenn keine Kausalität zwischen der verzögerten Anhörung und der Nichtermittlung bestehe. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hat die Anhörung der Verwaltungsbehörde erst einen Monat nach Feststellung der Ordnungswidrigkeit stattgefunden. Der betroffene Halter hat um Übersendung von Fotos gebeten.  (mehr …)

Kein Recht des Luftfahrtbundesamtes auf Einsichtnahme in die medizinischen Akten von flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren

§ 24 e LuftVZO weist in Ziff. 7 aus, dass die für die Anerkennung zuständige Stelle auf Verlangen die Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen betreten kann. Sodann ist den Behördenvertretern Einsicht in flugmedizinischen Unterlagen zu gewähren. Parallel dazu hat die Behörde das Recht, sich entsprechende Unterlagen auch übersenden zu lassen. Die Behörde hat insoweit das Recht, sowohl zu prüfen, ob die Tauglichkeitszeugnisse entsprechend den Erfordernissen der JAR-FCL 3 ausgeführt worden sind als auch zu prüfen, ob die Eintragung in die Tauglichkeitszeugnisse entsprechend den gesetzlichen Regelungen vorgenommen wurden. Allerdings besteht ein erhebliches Konfliktpotential hinsichtlich der Frage, in welcher Weise die Behörde Einsicht in die Unterlagen nehmen darf. § 24 e LuftVZO weist nämlich eindeutig aus, dass die Behörde die Unterlagen nur in der Weise erhalten darf, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber nicht möglich ist. Es ist sogar ausdrücklich normiert, dass die Behörde, sollte sie irrtümlich persönliche Daten übermittelt erhalten, diese unverzüglich zurückzugeben oder gar zu löschen hat. (mehr …)

Von Sina, vor