Das Verwaltungsgericht Göttingen hat am 16.12.2009, Az.: 1 A 210/09 ausgeurteilt, dass eine Fahrtenbuchauflage auch bei verzögerter Anhörung rechtmäßig ist, wenn keine Kausalität zwischen der verzögerten Anhörung und der Nichtermittlung bestehe. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hat die Anhörung der Verwaltungsbehörde erst einen Monat nach Feststellung der Ordnungswidrigkeit stattgefunden. Der betroffene Halter hat um Übersendung von Fotos gebeten.
Das Verwaltungsgericht hat dem Fahrzeugführer gemäß § 31 a StVO eine Fahrtenbuchauflage erteilt. Dieses widerspricht der gängigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, da das Bundesverwaltungsgericht für private Halter von Fahrzeugen in ständiger Rechtsprechung eine zweiwöchige Frist für angemessen hält, innerhalb derer man sich noch erinnern muss, wer das Fahrzeug gefahren hat.
Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Verwaltungsbehörde die technischen und organisatorischen Möglichkeiten hat, eine sofortige Anhörung durchzuführen – erfolgt dieses nicht, kann man letztlich nicht dem betroffenen Fahrzeughalter den Vorwurf machen, dass er sich nicht mehr erinnern könne.
Im entschiedenen Fall hat das Verwaltungsgericht trotz einer Anhörung erst nach einem Monat eine Fahrtenbuchauflage ausgesprochen, da es davon ausging, dass sich die Verzögerung nicht kausal auf die fehlende Erinnerung zurückführen lasse. Das Gericht stellt insoweit zunächst richtig dar, dass der Halter sich nicht auf die verzögerte Anhörung berufen kann, wenn beispielsweise ein Foto vorgelegt wird, so dass es bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht auf das Erinnerungsvermögen ankommt. Im vorliegenden Fall war das Foto aber nicht zur Identifizierung des Fahrzeugführers geeignet. Daher hat das Verwaltungsgericht argumentiert, es läge keine Kausalität zwischen dem fehlenden Erinnerungsvermögen und der verspäteten Anhörung vor, weil sich der Halter nicht sofort in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren auf die fehlende Erinnerung berufen habe.
Diese Argumentation ist indes unhaltbar. Es mag noch eine Indizwirkung geben, wenn der Halter zunächst ganz andere Argumentationen vorbringt und sich erst im Verwaltungsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf das fehlende Erinnerungsvermögen beruft. Wenn aber der Halter sogleich bittet, ein Foto zu übersenden, um den Fahrer identifizieren zu können, so stellt dieses ein nicht nur konkludentes, sondern ein eindeutiges Berufen auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen dar.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Kanzlei Brüggemann & Hinners, Hamburg