Auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen kommt nachehelicher Unterhalt ohne Befristung in Betracht

Nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des BGH (XII ZR 202/08) dient der nacheheliche Unterhalt nicht nur dazu um Nachteile auszugleichen, die auf der Ehe beruhen – wenn beispielsweise die Ehefrau eine gute Position als Chefsekretärin aufgibt und nach der Scheidung nur als „einfache“ Sekretärin eine neue Stelle findet. Vielmehr ist jetzt im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung auch „eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen“. Hierbei gewinnt insbesondere die Ehedauer an Bedeutung. (mehr …)

Gute Neuigkeiten für Fliegerärzte – die Altersgrenze fällt

Die fliegerärztlichen Sachverständigen in der Bundesrepublik Deutschland dürfen nur bis zum 68. Lebensjahr tätig sein. Danach wird ihnen die Anerkennung entzogen. Durch diese Regelung hat es tragische persönliche Schicksale gegeben. Viele fliegerärztliche Sachverständige haben sich die fliegerärztliche Praxis neben der (kassenärztlichen) Allgemeinpraxis aufgebaut und wollten nach Übergabe der kassenärztlichen Praxis an einen Nachfolger weiterhin als Fliegerarzt tätig sein. Dieses wäre für den Fliegerarzt attraktiv, da er nicht von einem Tag auf den anderen in die Rente abgeschoben wird, sondern seinen Übergang in den Ruhestand flexibel gestalten kann. Auch im Sinne der Flugsicherheit ist es sinnvoll, erfahrene Fliegerärzte, die gerne weiter tätig sein möchten, weiterhin die Tätigkeit zu gestatten. Wenn der Fliegerarzt sich weiter fortbildet und medizinisch „auf der Höhe“ ist, dann ist sein Erfahrungsschatz ein wichtiger Baustein für den flugmedizinischen Dienst. (mehr …)

Von Sina, vor

Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers vor Beendigung des auf mehrere Zeitabschnitte verteilten Lehrgangs

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.01.2010 – 3 AZR 621/08) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Klausel in einer sog. „Lehrgangsvereinbarung“ wirksam ist, wonach der Arbeitnehmer (sofern er die Fortbildung vor Beendigung derselben aufgibt und das Arbeitsverhältnis kündigt) zur Rückzahlung der an sich von der Arbeitgeberin zu tragenden Fortbildungskosten verpflichtet ist.

Im vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war der beklagte Arbeitnehmer seit Anfang 2002 als Bankkaufmann bei dem klagenden Sparkassen-Zweckverband beschäftigt. Mitte 2006 schlossen die Parteien eine „Lehrgangsvereinbarung“, nach der der Arbeitnehmer an einem Studiengang des bayrischen Sparkassen- und Giroverbandes zum Sparkassenbetriebswirt teilnehmen würde.  (mehr …)

Von Sina, vor

Kein Eigenbedarf für KG oder OHG

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 15.12.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 210/10 kann eine Personenhandelsgesellschaft ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfes eines ihrer Gesellschafter kündigen.

Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH & Co. KG einem Ehepaar eine Wohnung vermietet und dieses Mietverhältnis dann wegen Eigenbedarfs gekündigt, weil ein Gesellschafter die Wohnung für sich selbst benötigte. Als der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, kam es zur Räumungsklage.  (mehr …)

Von Sina, vor