Abgrenzung von gewerblichem Passagiertransport und Arbeitsflügen

Häufig gibt es Auseinandersetzungen mit den Luftfahrtbehörden darüber, ob ein Arbeitsflug oder ein gewerblicher Passagiertransport vorliegt. Die Frage ist deshalb entscheidend, weil ein Passagiertransport eine Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG der Genehmigung bedarf. Das Luftfahrtunternehmen hat dann die Betriebsvorschriften der JAR-OPS einzuhalten. Für Arbeitsflüge sind die Anforderungen wesentlich geringer, es genügt eine Betriebsgenehmigung. (mehr …)

LUFTFAHRT-BUNDESAMT AUF ABWEGEN: GESETZESWIDRIGE EINSCHRÄNKUNGEN DES LBA BEIM ERWERB VON MUSTERBERECHTIGUNGEN

Der Erwerb von Musterberechtigungen regelt sich – für Hubschrauberpiloten – nach JAR-FCL 2.261. Die entsprechende Regelung findet sich in JAR-FCL 1.261 für Flächenpiloten.

Ausbildungslehrgänge für eine Musterberechtigung dürfen nach der jeweiligen Norm, Unterziffer C (1) ausführen:

FTOs, TRTOs oder Luftfahrtunternehmer oder Hersteller oder unter besonderen Umständen ein für den jeweiligen Zweck anerkannter Lehrberechtigter.

Diese eindeutige gesetzliche Regelung wird vom Luftfahrt-Bundesamt nicht ausgeführt. Das Luftfahrt-Bundesamt genehmigt anerkannten Lehrberechtigten keinen Ausbildungslehrgang.

Weiter erkennt das Luftfahrt-Bundesamt Ausbildungen eines Luftfahrtunternehmens nicht an, wenn es sich hierbei um ein Luftfahrtunternehmen unter der Zuständigkeit der Landesbehörde handelt. (mehr …)