Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Charlottenburg vom 22.10.2012 zum Aktenzeichen 202 C 259/12 muss ein abgesägter Baumstumpf seitens des Vermieters in der Nähe eines Parkplatzes nicht zwingend so komplett beseitigt werden, dass man diese Fläche auch zum Abstellen von Fahrzeugen nutzen kann.

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter gegenüber der zum Parken ausgewiesenen Fläche seines Grundstückes Bäume gefällt. Sie wurden nicht komplett beseitigt, sondern nur bis zu einer Höhe von 10 bis 15 cm. Die Baumstümpfe verblieben.

Ein Mieter hat in der Dunkelheit die zum Parken ausgewiesene Fläche mit der ehemals Baum bestandenen Fläche verwechselt und versehentlich einen Baumstumpf überfahren, wodurch sein Fahrzeug unterwärts Schaden nahm. Zum Schadenszeitpunkt war der Boden mit Schnee bedeckt.

Der Mieter meint, die Hausverwaltung hätte auf die restlichen Baumstümpfe durch ein Schild hinweisen oder die Baumstümpfe komplett entfernen müssen. Da sie dies nicht tat, sei der Vermieter nun zum Ersatz des entstandenen Fahrzeugschadens verpflichtet.

Das Amtsgericht Charlottenburg gibt dem Vermieter Recht. Der Vermieter hat keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Nach dieser besteht nur die Pflicht, Personen, die bestimmungsgemäß mit dem Grundstück in Berührung kommen, gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu sichern. Es besteht indes keine allgemeine Verpflichtung, das Grundstück gegen jeden Verkehr oder unbefugten Verkehr zu sichern.

Im vorliegenden Fall war die Fläche, wo jetzt die Bäume gefällt wurden, noch nie zum Befahren für Fahrzeuge frei gegeben. Die Mieterin, deren Fahrzeug hier zu Schaden gekommen ist, kannte die Pkw-Abstellfläche und wusste, dass auf der anderen Fläche bisher Bäume gestanden hatten. Die andere Fläche war nicht als Parkplatz ausgewiesen, so dass es für die Mieterin keinen Grund gab, diese Fläche zum Parken zu benutzen. Da sie sie nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, erstreckt sich auf ihre Verwendung auch nicht die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters. Dass wegen des Schnees keine Parkplatzmarkierungen vorhanden waren, ändert hieran nichts.

Auf jeden Fall trifft die Mieterin – so jedenfalls das Amtsgericht Charlottenburg – an dem entstandenen Schaden ein derart hohes Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB, dass der Schadensersatzanspruch auch aus diesem Grunde nicht besteht. Ein Kraftfahrzeugführer hat beim Einparken – insbesondere bei Dunkelheit – eine hohe Sorgfaltspflicht. Zum anderen kannte die Mieterin die Örtlichkeiten und wusste, dass auf der Fläche, wo sie mit ihrem Fahrzeug unterwegs war, vorher Bäume gestanden hatten. Sie musste daher damit rechnen, dass Baumstümpfe zurückgeblieben waren, die eventuell im Schnee nicht zu erkennen sind.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de