Das Hanseatische Oberlandesgericht hat ausgeurteilt, dass ein Wassereinbruch in einer Motorjacht durch einen zerstörten Gummischlauch darauf zurückzuführen sei, dass der Bootsführer keine adäquate Lizenz gehabt habe. Deshalb habe er die Überhitzung nicht bemerkt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat hierbei die Vermutung, dass die mangelnden Kenntnisse auf die fehlende Lizenz zurückgehen würden und dies mit einem Anscheinsbeweis gleichgesetzt. Dies hat der BGH klar als rechtsfehlerhaft ausgeurteilt. Der BGH hat weiter klargestellt, dass ein Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang nur dann geführt ist, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, bei dem nach der Lebenserfahrung aus bestimmten unstreitigen und bewiesenen Sachverhalten auf eine bestimmte Folge oder umgekehrt auf einen feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen sei.

Es reicht also bei weitem nicht, wenn irgendein Geschehensablauf nur wahrscheinlich ist, um einen Anscheinsbeweis anzunehmen.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

2014021801