Im Rahmen der baurechtlichen Beratung im Werkvertragsrecht wird von Seiten der Bauunternehmer immer wieder die Frage gestellt, ob sie berechtigt sind, Abschlagszahlungen zu verlangen oder ob es sich hierbei um sog. Vorauszahlungen handelt, die einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedürfen.

Sowohl bei einem BGB-Bauvertrag als auch bei einem Bauvertrag nach VOB/B ist der Bauunternehmer berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

Bei einem BGB-Werkvertrag folgt dieses aus § 632a BGB. Bei einem Werkvertrag nach VOB/B folgt dieses aus § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B.

Im Falle des Angebotes der Leistungen auf Basis der VOB/B muss der Werkunternehmer jedoch darauf achten, dass er seinem Angebot auch den vollständigen Text der VOB/B beifügt, damit diese Bedingungen rechtswirksam Vertragsbestandteil geworden sind.

Dieses gilt nur dann nicht, wenn auf Seiten des Auftraggebers ein Unternehmer handelt, der dem Unternehmerbegriff des § 14 BGB unterfällt. Werden bei der Auftragsvergabe keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, ist der Bauvertrag auf Basis des Angebotes, mithin auch unter Einbeziehung der VOB/B, zustande gekommen.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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