Nach einer aktuellen BGH-Entscheidung vom 02.07.2014 zum Az. VIII ZR 298/13 entsteht ein neues Mietverhältnis, wenn der Mieter ihm zusätzlich zur Verfügung gestellten Wohnraum nutzt und er weiß, dass der Vermieter hierfür eine erhöhte Miete verlangt.

Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter in einem seit 1979 laufenden Mietverhältnis einen im zweiten Weltkrieg zerstörten Anbau zu der Wohnung wieder errichten. Die notwendigen Arbeiten kündigte er der Mieterin schriftlich an und wies im Rahmen dieses Ankündigungsschreibens darauf hin, dass er nach Abschluss der Arbeiten die Miete erhöhen wolle. Im März 2011 stimmte die Mieterin den angekündigten Arbeiten zu, behielt sich aber den Einwand, nicht zur Duldung verpflichtet gewesen zu sein, vor.

Die angekündigten Arbeiten wurden schließlich im Dezember 2011 vollendet, wodurch die Wohnung der Mieterin um ein Zimmer nebst Loggia und einer Wohnfläche von ca. 30 m² erweitert wurde.

Der Vermieter verlangte in der Folge ab März 2012 für den neu errichteten Teil der Wohnung eine zusätzliche Miete in Höhe von € 307,13, wobei unstreitig war, dass die Mieterin den zusätzlich zur Verfügung gestellten Anbau auch nutzte. Der Mieterhöhung jedoch stimmte die Mieterin nicht zu.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes war die Mieterin jedoch zur Zustimmung der verlangten Mieterhöhung verpflichtet, weil sie den zusätzlich zur Verfügung gestellten Wohnraum genutzt hat und somit das Angebot des Vermieters auf Nutzung der erweiterten Wohnfläche bei gleichzeitiger Erhöhung der Nettomiete angenommen hat. Dieser Ansicht steht auch nicht entgegen, dass sich die Mieterin vor Beginn der Arbeiten den Einwand, nicht zur Duldung verpflichtet zu sein, vorbehalten hat. Vielmehr hat sie durch die konkludente Nutzung der erweiterten Wohnfläche eindeutig die Billigung der Vergrößerung der Wohnfläche akzeptiert.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Simon-Nicolai Redlefsen, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

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