Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 20. Oktober 2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 73/10 darf der Vermieter, sofern dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt ist, im Sinne eines kostengünstigen Betriebs seiner Objekte zusammenhängende Gebäude vergleichbarer Bauweise, Ausstattung und Größe hinsichtlich der umlagefähigen Betriebskosten zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. So kann er zum Beispiel für derartige Objekte einen einheitlichen Hausmeister einstellen und die Kosten entsprechend auf die verschiedenen Objekte verteilen. Er ist umgekehrt nicht verpflichtet, dies für alle Kostenarten zu tun, sofern es sich nicht anbietet, darf also zum Beispiel auch die jeweilige Gartenpflege in den zusammenhängenden Objekten dann wieder trotz des gemeinsamen Hausmeisters objektbezogen Haus für Haus abrechnen. Die Mieter der einzelnen Objekte haben keinen Anspruch darauf, dass für jede Kostenart streng objektbezogen abgerechnet wird. 

Nach Auffassung des BGH beschränkt § 556 BGB einen Vermieter nicht darauf, eine Gebäude bezogene Abrechnung nur dann vorzunehmen, wenn dies (zum Beispiel bei einer einheitlichen Heizungsanlage) aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Der Wille des Gesetzgebers, die Abrechnung nach Wirtschaftseinheiten auch weiterhin zuzulassen, entspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 BGB, da sich durch die Schaffung der Abrechnungseinheiten normalerweise auch Kostenvorteile ergeben.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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