Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Rudolstadt vom 16.02.2012 zum Aktenzeichen 1 C 529/11 ist eine Betriebskostenabrechnung formell unwirksam, wenn sie auf eine beigefügte Anlage einer Abrechnungsfirma verweist, diese Abrechnung aber nicht beigefügt ist.
Im vorliegenden Fall verlangte der Vermieter vom Mieter die Zahlung einer Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009. Die Abrechnung ist dem Mieter am 30.12.2010 zugegangen, also gerade noch rechtzeitig.
Bezüglich der Positionen Heiz-, Warm- und Kaltwasserkosten nahm der Vermieter in der Abrechnung Bezug auf eine Anlage des Abrechnungsunternehmens, hatte die Anlage der Abrechnung aber nicht beigefügt. Diese Anlage wurde von der Abrechnungsfirma auch erst im Januar 2011 erstellt und dem Mieter dann nachgereicht.
Der Mieter hat sich geweigert, die Nachzahlung zu entrichten – nach Auffassung des Amtsgerichtes Rudolstadt zu recht.
Der Vermieter hat nach Auffassung des Gerichtes keine formell wirksame Betriebskostenabrechnung im Rahmen der Abrechnungsfrist des § 556 III 2 BGB vorgelegt. Das dem Mieter am vorletzten Tag der Abrechnungsfrist (30.12.2010) zugegangene Schreiben genügt nicht den zur Fristwahrung notwendigen Erfordernissen, denn formell korrekt ist eine Betriebskostenabrechnung nur dann, wenn sie mindestens eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, eine vernünftige Erklärung der Verteilerschlüssel, die Berechnung des Mieteranteils und den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen enthält.
Für den Mieter muss klar sein, was er hier eigentlich bezahlen soll. Daran fehlt es, wenn die Heizkosten zwar mit einer Zahlenposition in die Abrechnung eingestellt, ansonsten aber nicht weiter erklärt sind.
Eine formell korrekte Abrechnung hat der Vermieter dem Mieter damit erst im Januar 2011 – also nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 III 2 BGB – übermittelt, als er die Anlage nachreichte. Der Mieter kann mithin zu recht Zahlung verweigern.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg