Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 06.07.2011 zum Az. VIII ZR 340/10 genügt es für ein wirksames Vorgehen gegen eine Nebenkostenabrechnung nicht, dass sich der Mieter pauschal auf einen Betriebskostenspiegel bezieht, in dem üblicherweise anfallende Betriebskosten der Region zusammengestellt sind.

Im Einzelnen:

Die Mietparteien stritten über die Berechtigung einer Nebenkostennachzahlung. Der Mieter sollte laut dieser Abrechnung anteilige Müllgebühren von € 525,00 zahlen. Zur Überprüfung dieses Betrages zog er den vom deutschen Mieterbund herausgegebenen „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ heran, wonach für vergleichbar große Wohnungen jährliche Betriebskosten von nur € 185,00 ausgewiesen sind. Der Mieter stellte sich daher auf den Standpunkt, dass er nicht die € 525,00 Müllgebühren zu zahlen hat, die der Vermieter in der Abrechnung für ihn ausgerechnet hatte, sondern nur die € 185,00 aus dem Betriebskostenspiegel.

Der BGH hält diese Argumentation für falsch und hat dem Vermieter Recht gegeben. Ein Mieter, der einen Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot rügt, muss die entsprechenden Umstände dieses Verstoßes auch darlegen und beweisen. Die einfach Inbezugnahme auf den Betriebskostenspiegel genügt hier nicht. Der Betriebskostenspiegel enthält überregional ermittelte Betriebskosten, die auf empirischer Basis zusammengestellt sind. Er berücksichtigt nicht die je nach Region und Kommune unterschiedliche Kostenstruktur, so dass ihm im Einzelfall keine Aussagekraft zukommt.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

2011080401