Nach alter Rechtsprechung begründeten Zuwendungen der Schwiegereltern regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art. Soweit die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten, konnten die Schwiegereltern beim Scheitern der Ehe ihre Zuwendungen nicht mehr zurückverlangen.
Die neuste Rechtsprechung gelangt jedoch zu der Ansicht, dass Zuwendungen als Schenkungen zu qualifizieren seien. Daher finden hier die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nunmehr Anwendung. Die Geschäftsgrundlage fällt beim Scheitern einer Ehe grundsätzlich weg, sodass zumindest immer eine anteilige Rückzahlung an die Schwiegereltern in Betracht kommt. Allerdings kommt es immer auch auf die Umstände des Einzelfalls an. Diese Regelung gilt vor allen dingen dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Schwiegereltern können also künftig mit Erfolg eine Rückforderung ihrer Zuwendungen begehren.
Quelle: Urteil des BGH (XII ZR 189/06)
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Rainer Frank, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
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