Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 14.10.2015 zum Aktenzeichen XII ZR 84/14 verliert ein Gewerberaummieter seine Ansprüche auf Mietminderung bzw. Mangelbeseitigung nicht dadurch, dass er während der Mietzeit vorbehaltlos seine Option ausübt und das Mietverhältnis hierdurch um weitere fünf Jahre verlängert.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter vom Vermieter Gewerberäume angemietet, in denen er eine Fachklinik für Sucht-Therapie betrieb. Mietbeginn war Juni 2001, die Mietdauer betrug 10 Jahre. Im Jahre 2007 rügte der Mieter diverse Mängel und begann nach verschiedenen fruchtlosen Fristsetzungen im Februar 2012 damit, die Miete wegen dieser Mängel zu mindern. Parallel hierzu hatte der Mieter andererseits aber im Jahre 2010 das Mietverhältnis durch Ausübung einer Option zunächst um fünf Jahre verlängert.

Der Vermieter hat im Jahre 2012 einbehaltene Mieten in Höhe von ca. 27.000,00 € eingeklagt und die Auffassung vertreten, der Mieter könne diese Mietrückstände schon deshalb nicht mehr als Mietminderungen deklarieren, weil er zwischenzeitlich vorbehaltlos die Option gezogen und das Mietverhältnis um fünf Jahre verlängert habe. Wenn er seine Mietminderungsansprüche hätte behalten wollen – so der Vermieter – hätte er die Option unter dem Vorbehalt der Minderungsbefugnis ziehen müssen.

Der BGH sieht dies anders und gesteht dem Mieter grundsätzlich weiterhin trotz vorbehaltlos gezogener Option ein Recht zur Mietminderung zu, wobei die genaue Höhe der Mietminderung noch zu klären ist. Der BGH hat den Rechtsstreit daher zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de